Aktuelle Beiträge

Informationen zum Verbot von 1T-LSD

Zuletzt aktualisiert: 06. Mai 2024

Das Verbot kommt voraussichtlich erst ab Mitte Juni 2024!

Im aktuellen Entwurf der Tagesordnung taucht eine Anpassung des NpSG nicht auf.
Mit einem Verbot der Substanz war auf kurz oder lang zu rechnen. Die aktuelle Lage schließt auf ein mögliches Verbot ab Mitte Juni 2024. Wir wollen dir hier einen kleinen und immer aktuellen Überblick über die aktuelle Rechtslage und Entwicklungen geben.

Wie wird 1T-LSD verboten?

Damit eine Substanz in Deutschland verboten werden kann, muss diese zunächst durch ein Gesetz wie das BtMG (Betäubungsmittelgesetz) oder NpSG (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz) erfasst werden. Gesetzesänderungen werden durch den Bundesrat auf den Plenarsitzungen entschieden. Zweieinhalb Wochen vor jeder Plenarsitzung wird der erste Entwurf der Tagesordnung veröffentlicht (bundesrat.de),
10 Tage vorher erscheint dann eine Agenda mit festgelegten Tagesordnungspunkten. Nachträge dazu sind noch bis zum Beginn der Plenarsitzung möglich, aber was Veränderungen am NpSG betrifft unserer Erfahrung nach unwahrscheinlich.

Wann ist der nächstmögliche Verbotstermin?

Die nächste Sitzung des Bundesrates ist am 17.05.2024, dort wird laut aktueller Tagesordnung nicht über eine Anpassung des NpSG abgestimmt.

1T-LSD wird also noch eine gewisse Zeit legal bleiben. Die darauffolgende Sitzung ist am 14. Juni 2024 und die Tagesordnung erscheint als erster Entwurf am 28. Mai 2024. Weitere Termine findet Ihr auf der Homepage des Bundesrates. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein Verbot noch vor der Sommerpause in Kraft treten wird.

Die Empfehlung an die Bundesregierung, 1T-LSD in das NpSG aufzunehmen, wurde bereits am 04.12.2023 im „Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG und Neue-psychoaktive-Stoffe nach § 7 NpSG“ beschlossen.

Auszug aus den Ergebnissen vom 04.12.2023

Der Sachverständigenausschuss hat der Bundesregierung empfohlen, folgende Änderungen und Ergänzungen in der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) vorzunehmen: (…)

  • Präzisierung der Anlage Nummer 5 „Von Tryptamin abgeleitete Verbindungen“

Zu den gesamten Ergebnissen (BfArM – Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) – Stand: 19.12.2023

In der Anlage Nummer 5 des NPSG sind vereinfacht gesagt die LSD Derivate aufgeführt. Dort findet man unter anderem bereits vergangene Substanzen wie 1V-LSD, 1P-LSD oder 1cP-LSD. Die „Präzisierung der Anlage (…) 5“ wird 1T-LSD einschließen.

Wie sieht es mit dem Besitz von 1T-LSD nach einem Verbot aus?

Der Besitz von Substanzen, welche unter das NpSG fallen, ist zwar illegal, wird aber i.d.R. nicht strafrechtlich verfolgt.

Hier geht es zum aktuellen NpSG: https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/NpSG.pdf

Um den eigenen persönlichen Vorrat, gelagert in den eigenen vier Wänden, brauchst du dir auch keine Sorgen zu machen. Da der Besitz nicht unter Strafe gestellt ist und so auch nicht im Gesetz geregelt ist, wird es keine „Hausdurchsuchungen“ allein aufgrund von 1T-LSD geben!

Die Erfahrungen aus den letzten Verboten haben gezeigt, dass es keine Tätigkeiten seitens der Polizeibehörden gab. Wir als Shop stellen den Online-Verkauf etwa eine Woche vor dem Verbot ein. Somit stellen wir sicher, dass der gesamte Kaufprozess vor dem Verbot abgeschlossen ist.

Dein zuverlässiger Partner für das legale 1T-LSD

Inhaltsübersicht

Kontakt über Whatsapp und Telegram
Mein Warenkorb
Dein Warenkorb ist leer.

Sieht so aus, als hättest du noch keine Wahl getroffen.